Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Wichtige Aspekte bei Wegzug von Privatpersonen mit Kapitalgesellschaftsanteilen in das Ausland
Die Wegzugsbesteuerung gehört zu den größten steuerlichen Risiken für Privatpersonen mit Kapitalgesellschaftsanteilen, die Deutschland verlassen möchten. Wer ins Ausland zieht, riskiert eine sofortige Besteuerung der stiller Reserven –ohne Verkauf der Gesellschaftsanteile. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die Wegzugsbesteuerung greift, wie hoch die Steuer ausfallen kann und welche legalen Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, um die Steuerbelastung zu reduzieren oder zu vermeiden.
I. Was ist die Wegzugsbesteuerung?
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG führt dazu, dass Anteile an Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) beim Wegzug ins Ausland so behandelt werden, als wären sie verkauft worden. Das bedeutet:
- Fiktiver Verkauf zum Marktwert (gemeiner Wert)
- Besteuerung der stillen Reserven
- Keine Liquidität, aber sofortige Steuerpflicht
Ziel des Gesetzgebers:
Deutschland sichert sich das Besteuerungsrecht auf Wertsteigerungen, die während der Steuerpflicht im Inland entstanden sind.
II. Wer ist von der Wegzugsbesteuerung betroffen?
Die Wegzugsbesteuerung betrifft insbesondere:
- Privatpersonen mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 1 %
- Bestimmte Investmentfondsanteile
- Mindestens 7 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland in den letzten 12 Jahren
III. Wann greift die Wegzugsbesteuerung konkret?
Die Steuer wird nicht nur beim klassischen Wegzug ausgelöst. Entscheidend sind drei typische Fälle:
1. Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes
oder des gewöhnlichen Aufenthalts
- Die Beschränkung des Besteuerungsrechts nach einem DBA ist unmaßgeblich
- Nur die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG ist hiervon betroffe
- Unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine nicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG oder § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichte natürliche oder juristische Person
- Teilentgeltliche Übertragungen sind in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Anteil aufzuteilen
- Die Beschränkung des Besteuerungsrechts nach einem DBA ist unmaßgeblich
3. Vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile
- Beispiele Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts:
- ein künftiger Veräußerungsgewinn ist nach einem DBA erstmals freizustellen
- ausländische Steuern sind nach einem DBA oder § 34c EStG erstmals anzurechnen oder abzuziehen
- erstmalige Anwendbarkeit von abkommensrechtlichen Rechtsnormen an sich bei ansonsten unveränderter Sachlage (sog. passive Entstrickungen)
IV. Rückkehr nach Deutschland: Wann entfällt die Wegzugsbesteuerung?
Die sogenannte Rückkehrerregelung bietet eine wichtige Chance zur Steuervermeidung.
Voraussetzungen:
- Rückkehr nach Deutschland innerhalb von 7 Jahren (verlängerbar auf 12 Jahre)
- Keine Veräußerung der Anteile
- Wiederherstellung des deutschen Besteuerungsrechts
Die Steuer kann rückwirkend vollständig entfallen.
⚠️ Achtung:
Die Regelung greift nicht in allen Fällen. Des Weiteren sind bestimmte Ausschlussgründe zu beachten.
V. Wie wird die Wegzugsbesteuerung bezahlt?
Grundsatz: Fälligkeit ein Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids.
Aber: Eine Stundung ist möglich. Für die Stundung bedarf es einen Antrag, wonach die Steuer in 7 Jahresraten gezahlt werden kann. Die Stundung ist zinsfrei, allerdings sind grundsätzlich Sicherheitsleistungen notwendig.
Die Ratenzahlung kann bspw. entfallen bei:
- Verkauf der Anteile
- hohen Ausschüttungen
- Verstößen gegen Mitwirkungspflichten
💡 In der Praxis ist die Stundung oft entscheidend für die Liquiditätsplanung beim Wegzug.
VI. Mitwirkungspflichten nach dem Wegzug
Die Mitwirkungspflichten nach dem Wegzug sind zwingend zu be achten. Die wesentlichen Aspekte in Kürze:
- Die Pflicht besteht erstmals in dem Jahr, das auf die Abgabe der Steuererklärung folgt, in der die Wegzugsbesteuerung zu erklären ist, spätestens jedoch am 31.07.dieses Jahres.
- Jährliche Meldung bis zum 31. Juli
- Die Meldung muss die aktuelle Adresse enthalten, sowie eine Bestätigung, dass die Anteile noch vom Steuerpflichtigen gehalten werden
Achtung: Relevante Ereignisse (z. B. Verkauf) sind innerhalb eines Monats zu melden
⚠️ Konsequenz bei Verstößen:
Die gesamte gestundete Steuer wird sofort fällig.
VII. Wegzugsbesteuerung vermeiden: Die wichtigsten Strategien
Eine frühzeitige steuerliche Gestaltung ist entscheidend. Zu den wichtigsten Ansätzen gehören:
✔ Holding-Struktur mit Personengesellschaft
- Ziel: Steuerverstrickung der Beteiligung in Deutschland erhalten
- Es zwingend zu beachten, dass durch die „neue“ Struktur die Entstrickungsbesteuerung vermieden wird
✔ Verkauf vor Wegzug
- Die Steuer fällt an, aber die Liquidität ist vorhanden
✔ Reduzierung der Beteiligung unter 1 %
- Wegfall der Wegzugsbesteuerung möglich
✔ Schenkung oder vorweggenommene Erbfolge
- Kombination mit Nießbrauch möglich
- Achtung: Schenkungsteuer!
✔ Familienstiftung
- Ggf. Schenkungsteuer bei Anteilsübertragung auf Stiftung
- Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
Wichtig: Jede dieser Strategien muss individuell geprüft werden – Standardlösungen gibt es nicht.
VIII. Fazit: Wegzug frühzeitig planen
Die Wegzugsbesteuerung kann schnell zu einer erheblichen Steuerbelastung führen. Mit der richtigen Planung lassen sich jedoch viele Risiken vermeiden oder deutlich reduzieren. Entscheidend ist, den Wegzug frühzeitig steuerlich vorzubereiten und nicht erst nach Wegzug zu reagieren.
Bei den hier aufgeführten Erläuterungen handelt es sich lediglich um Grundzüge. Es ist immer der jeweilige Einzelfall unter Beachtung sämtlicher Rechtsvorschriften einer detaillierten Prüfung zu unterziehen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!
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Malte Geils
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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Der steuerliche Wohnsitz nach § 8 AO ist ein zentrales Anknüpfungskriterium für die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen in Deutschland. Nach § 8 AO hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Der Ort der Geschäftsleitung bestimmt bei Kapitalgesellschaften u.a. die unbeschränkte Steuerpflicht. Daher kann sich bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit einer Geschäftsleitung im Inland auch eine entsprechende Steuerpflicht ergeben. Allerdings auch bei anderen Rechtsformen kann der Ort der Geschäftsleitung bspw. Betriebsstätten begründen, woraus eine beschränkte Steuerpflicht im In- oder Ausland resultieren kann. Die Vorschrift § 10 Abgabenordnung (AO) definiert die Geschäftsleitung als den „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“. Doch was bedeutet das im Einzelnen, und wie wird der Ort der Geschäftsleitung in der Praxis bestimmt?

Der Rechtstypenvergleich im Steuerrecht dient dazu, ausländische Rechtsformen steuerlich einzuordnen, indem ihre rechtlichen Strukturen mit den typischen Merkmalen deutscher Gesellschaftsformen verglichen werden. Ziel ist es festzustellen, welcher deutschen Rechtsform eine ausländische Gesellschaft steuerlich am ehesten entspricht. Davon hängt insbesondere ab, ob sie in Deutschland steuerlich als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft behandelt wird.

Die §§ 2, 4 und 5 AStG erweitern die beschränkte Steuerpflicht für Personen, die ihren Wohnsitz in niedrig besteuernde ausländische Gebiete verlegt haben und nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wer die persönlichen Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt, ist im Jahr der Beendigung seiner unbeschränkten Steuerpflicht und während der folgenden zehn Jahre erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig, solange er während dieses Zeitraums in einem ausländischen Gebiet ansässig ist und dort nicht oder nur niedrig besteuert wird oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat Doppelbesteuerungsabkommen haben gegenüber den Regelungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht grundsätzlich Vorrang.

Sofern der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist, gilt für den gesamten Vermögensanfall die sog. unbeschränkte Schenkungsteuer- bzw. Erbschaftsteuerpflicht. Dabei ist auch die sog. erweiterte un beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c ErbStG zu beachten. Hiernach werden Erbfälle und Schenkungen deutscher Staatsangehörige umfasst, die zwar keinen Wohnsitz in Deutschland haben, aber sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht hat grds. die Besteuerung des weltweiten Vermögens zur Folge. Diese Folge könnte lediglich durch ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen oder der Anrechnung ausländischer Steuern eingeschränkt werden. Sofern keine (erweiterte) un beschränkte Schenkungsteuer- bzw. Erbschaftsteuerpflicht vorliegt, kann die beschränkte oder erweiterte beschränkte Schenkungsteuer- bzw. Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG bzw. § 4 AStG vorliegen. Diese betrifft insbesondere Fälle, bei denen der Erblasser, Schenker oder Erwerber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger un d seit 2008 Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in der Schweiz. Im März 2011 (Streitjahr) verzog er in die Schweiz. Das Finanzamt will daraufhin die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG anwenden. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits der Wegzugsbesteuerung entgegensteht. Deutschland habe es versäumt, für den Bereich des FZA eine der Stundungsregelung des § 6 Abs. 5 AStG a.F. entsprechende Regelung vorzusehen. Im Streitfall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. durch den Wegzug in die Schweiz im Jahr 2011 erfüllt. Im Übrigen kommt nach dem Gesetzeswortlaut eine Stundung i.S.d. § 6 Abs. 5 AStG a.F. nur bei einem Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betracht und ist daher in Bezug auf die Schweiz nicht einschlägig. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil „Wächtler“ (EuGH vom 26.02.2019 - C-581/17) das deutsche, aus Regelungen für die Steuerfestsetzung und Regelungen für die Steuererhebung bestehende und insbesondere in § 6 Abs. 1, 4 und 5 AStG a.F. kodifizierte "System" der Wegzugsbesteuerung bei Wegzügen in die Schweiz verworfen, weil es das FZA-Niederlassungsrecht der betroffenen Steuerpflichtigen verletzt. Mithin ist auch in Bezug auf die Schweiz eine dauerhafte und zinslose Stundung des gesamten Betrags der festgesetzten Wegzugsteuer geboten. Der BFH erachtet die Aussagen des EuGH im Urteil „Wächtler“ als klar und eindeutig. Damit ist es dem Kläger zu ermöglichen, eine bis zum Veräußerungszeitpunkt andauernde Stundung der ‑ im Wegzugszeitpunkt zulässigerweise festzusetzenden ‑ gesamten Wegzugsteuer zu gewähren. Diese Stundung darf gegebenenfalls von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, nicht aber mit einer Verzinsung einhergehen. Die Stundung ist von Amts wegen zu gewähren, um dem Steuerpflichtigen die Ausübung seines Rechts, sich in der Schweiz niederzulassen, zu ermöglichen.

Die sog. Wegzugsbesteuerung ist in § 6 AStG geregelt und betrifft Personen, die Anteile an Kapitalgesellschaften halten. Durch die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht oder Beschränkung des Besteuerungsrechts bzw. Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts an diesen Anteilen wird die Wegzugsbesteuerung ausgelöst. Die sodann eintretenden Rechtsfolgen dieser Wegzugsbesteuerung und die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist Gegenstand dieses Beitrags.

Die Betriebsstätte ist u.a. ein steuerliches Instrument für die Aufteilung von Besteuerungssubstrat und betrifft insbesondere feste Einrichtungen von Unternehmen. Die Voraussetzungen einer Betriebsstätte sind jedoch nicht von der Eintragung in ein (ausländisches) Handelsregister o.ä. abhängig und können daher schnell und oftmals auch ohne Beabsichtigung des Unternehmens erfüllt werden. Die steuerlichen Folgen einer solchen ausländischen Betriebsstätte sind sowohl im Ausland aber auch in Deutschland zu beachten wie nachfolgend dargestellt wird.

Die sog. Wegzugsbesteuerung bei Kapitalgesellschaften wird viel diskutiert und ist daher mittlerweile auch recht bekannt. Dabei wird oft vergessen, dass auch die Personengesellschaft von einer Wegzugsbesteuerung betroffen ist. Hierbei kann es sich um die Verlegung des Satzungssitzes der Personengesellschaft ins Ausland oder auch „nur“ um die Verlegung ihrer Betriebsstätte handeln. Die Verlegung des Satzungssitzes ist bereits mit zivilrechtlichen Hürden verbunden, weshalb oftmals nur die Tätigkeit der Personengesellschaft ins Ausland verlegt bzw. im Ausland eine Betriebsstätte begründet wird. Der nachfolgende Beitrag soll daher die wesentlichen Aspekte einer solchen Unternehmensverlegung einer Personengesellschaft ins Ausland aufzeigen.

