Erweiterte beschränkte Steuerpflicht 

Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht

Die §§ 2, 4 und 5 AStG erweitern die beschränkte Steuerpflicht für Personen, die ihren Wohnsitz in niedrig besteuernde ausländische Gebiete verlegt haben und nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wer die persönlichen Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt, ist im Jahr der Beendigung seiner unbeschränkten Steuerpflicht und während der folgenden zehn Jahre erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig, solange er während dieses Zeitraums
  1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist und dort nicht oder nur niedrig besteuert wird oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und
  2.  wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat 
Doppelbesteuerungsabkommen haben gegenüber den Regelungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht grundsätzlich Vorrang.

I. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Ansässigkeit im Ausland

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht setzt voraus, dass die natürliche Person 
  • nur in niedrig besteuernden ausländischen Gebieten ansässig ist oder 
  • in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist (z.B. weil sie ihren Aufenthalt ständig wechselt).
Ansässig ist die natürliche Person in solchen Gebieten, in denen sie aufgrund eines Wohnsitzes, eines gewöhnlichen Aufenthalts oder eines anderen ähnlichen Merkmals nach dortigem Recht steuerpflichtig ist. 

II. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland

Eine Person hat wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
  1. sie zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Gewerbebetriebs ist oder, sofern sie Kommanditist ist, mehr als 25 Prozent der Einkünfte aus der Gesellschaft auf sie entfallen oder ihr eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört oder
  2. ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sind, im Veranlagungszeitraum mehr als 30 Prozent ihrer sämtlichen Einkünfte betragen oder 62 000 Euro übersteigen oder
  3. zu Beginn des Veranlagungszeitraums ihr Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären, mehr als 30 Prozent ihres Gesamtvermögens beträgt oder 154 000 Euro übersteigt.
Ob wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen im Sinne der erweiterten beschränkten Steuerpflicht bestehen, ist nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen. Zu den wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen gehören grundsätzlich neben den inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG die Zusatzeinkünfte (hierzu siehe unten) sowie das in § 2 Absatz 3 Nummer 3 AStG definierte, nicht zu ausländischen Einkünften führende Vermögen. Anzusetzen sind danach insbesondere auch Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die von inländischen Schuldnern gezahlt werden, auch wenn sie einer ausländischen Betriebsstätte zufließen. Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit sind nicht anzusetzen, wenn die Arbeit im Ausland ausgeübt und im Inland nur verwertet wird oder worden ist, es sei denn, es handelt sich um eine Vergütung, die für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen worden ist.

III. Umfang der erweiterten beschränkten Steuerpflicht

Die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich über die in § 49 EStG genannten inländischen Einkünfte hinaus auf alle anderen Einkünfte der natürlichen Person, die nicht ausländische Einkünfte nach § 34d EStG sind. Anhand der Einkünftekataloge in § 49 EStG und § 34d EStG wird definiert, welche Einkünfte in den Anwendungsbereich der erweiterten beschränkten Steuerpflicht fallen. Zu den erweiterten Inlandseinkünften gehören zunächst sämtliche in § 49 EStG aufgezählten Inlandseinkünfte. Von den übrigen Einkünften werden außerdem alle Einkünfte einbezogen, die nicht in § 34d EStG als ausländische Einkünfte genannt sind (sog. Zusatzeinkünfte). Solche Zusatzeinkünfte sind insbesondere:

a) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die keiner inländischen Betriebsstätte und lediglich (mangels Existenz betriebsstättenloser gewerblicher Einkünfte) einer im ausländischen Staat gelegenen bloßen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzurechnen sind, z. B. Entgelte für Werbeauftritte im Inland von nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern; für solche Fälle fingiert § 2 Absatz 1 Satz 2 AStG die Existenz einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte der natürlichen Person im Inland, der solche Einkünfte zuzurechnen sind.
 
b) Einkünfte aus Kapitalvermögen 
a. im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, wenn der Schuldner weder Wohnsitz, Geschäftsleitung noch Sitz in einem ausländischen Staat hat (keine Doppelansässigkeit) und das Kapitalvermögen weder durch inländischen noch ausländischen Grundbesitz gesichert ist; hierunter fallen z. B. Zinsen aus einem Festgeld- oder Tagesgeldkonto bei einer deutschen Bank oder aus einem an einen Inländer ausgegebenen Privatdarlehen ohne Besicherung oder
b. im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG, es sei denn, sie fallen unter § 34d Nummer 6 EStG;

c) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne § 22 Nummer 2 EStG, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter nicht in einem ausländischen Staat belegen sind und es sich nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 1 EStG handelt; hierunter fallen z. B. Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalb eines Jahres seit Anschaffung;

d) Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen nach § 5 AStG (siehe § 2 Absatz 4 AStG) zuzurechnen sind.

IV. Fazit

Die erweiterte beschränkte Steuerplicht ergänzt die beschränkte Steuerpflicht in bestimmten Fällen. Sie kommt insbesondere bei einem Wegzug in ein Niedrigsteuerstaat zur Anwendung. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem entsprechenden Staat besteht, ist zu prüfen, ob hierdurch die Regelungen er erweiterten beschränkten Steuerpflicht eingeschränkt werden. Die Regelung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht ist sehr komplex und bei Wegzügen in das Ausland stets zu prüfen.

Bei den hier aufgeführten Erläuterungen handelt es sich lediglich um Grundzüge. Es ist immer der jeweilige Einzelfall unter Beachtung sämtlicher Rechtsvorschriften einer detaillierten Prüfung zu unterziehen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!

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