Themenspecial: Steuerliche Fallstricke bei einem Homeoffice im Ausland
Ein Homeoffice kann sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Steuern in Deutschland und im Ausland auslösen
Viele Arbeitnehmer möchten im Ausland im sog. Homeoffice - oftmals für einige Mo nate - ihre Tätigkeit für ihren in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ausüben. Die Tätigkeit in einem Homeoffice im Ausland kann aber sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber steuerliche Auswirkungen haben. Dabei kann eine Besteuerung in Deutschland sowie im Ausland und somit eine sog. Doppelbesteuerung eintreten. Eine solche Doppelbesteuerung gilt es zu vermeiden. Dieser Beitrag soll die wesentlichen steuerlichen Aspekte aufzeigen.
I. Homeoffice im Ausland: Steuern des Arbeitnehmers
Sofern der Arbeitnehmer in Deutschland entweder einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt behält, wird er in Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sein. Somit unterliegt sein weltweites Einkommen grundsätzlich der Besteuerung in Deutschland. Der Arbeitgeber wird daher auch regelmäßig weiterhin Lohnsteuer auf den Arbeitslohn einbehalten müssen.
Durch seine Tätigkeit im Ausland wird der Arbeitnehmer meist beschränkt steuerpflichtig im Ausland sein. Hieraus würde eine Doppelbesteuerung resultieren. Diese Doppelbesteuerung kann entweder durch bestimmte Vorschriften im Einkommensteuergesetz (z.B. Anrechnung der ausländischen Steuer) oder - sofern vorhanden - durch ein Doppelbesteuerungsabkommen vermieden werden. Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist eine Vereinbarung von zwei Staaten über die Zuweisung von Besteuerungsrechten bei bestimmten grenzüberschreitenden Sachverhalten. Durch die Tätigkeit in einem Homeoffice im Ausland und eine hieraus resultierende Doppelbesteuerung würde das Doppelbesteuerungsabkommen meist dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zuweisen, jedoch dem Tätigkeitsstaat (Ausland) ebenfalls ein Besteuerungsrecht einräumen. In diesen Fällen würde der Ansässigkeitsstaat die betroffenen Einkünfte sodann entweder von der Besteuerung freistellen oder die ausländischen Steuern anrechnen. Welcher Staat für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens als Ansässigkeitsstaat gilt, ist im Einzelfall zu prüfen. Oftmals wird es der Staat des sog. Lebensmittelpunkts sein. Sofern die Tätigkeit nur einige Monate im Ausland ausgeübt wird und weiterhin ein deutscher Wohnsitz besteht, ist der Ansässigkeitsstaat meist Deutschland. Sollte die Tätigkeit im Ausland zeitlich nur einige Wochen oder Monate ausgeübt werden (nicht länger als 183 Tage) ist in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, dass nur der Ansässigkeitsstaat - oftmals Deutschland - das Besteuerungsrecht hat.
Dabei ist zu beachten, dass jedes Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedlich ausgestaltet ist und zu anderen Besteuerungsrechten führen kann. Daher sollte bei jedem grenzüberschreitenden Sachverhalt sowohl das ausländische Steuerrecht als auch das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen geprüft werden. Sofern Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen kein Besteuerungsrecht hat, müssen zudem für den Arbeitgeber bestimmte Antragspflichten beachtet werden, damit die Einkünfte vom Lohnsteuerabzug freigestellt werden können.
Bei der steuerlichen Prüfung eines „Homeoffice“ sollte die folgende Checkliste beachtet werden:
1. Steuerpflicht im Ausland (Staat des Homeoffice)
2. Steuerpflicht in Deutschland (unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht)
3. Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat (Staat des Homeoffice)
4. Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
5. Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach dem deutschen Steuerrecht
6. Steuerliche Aspekte für den Arbeitgeber betr. der Lohnsteuer
II. Homeoffice im Ausland: Steuern des Arbeitgebers
Sofern der Arbeitgeber ein in Deutschland ansässiges Unternehmen ist, könnte die Tätigkeit des Arbeitnehmers in einem ausländischen Homeoffice eine sog. Betriebsstätte des Unternehmens im Ausland begründen. Durch Annahme einer Betriebsstätte im Ausland würde das Unternehmen im jeweiligen Staat regelmäßig steuerpflichtig werden.
a) Was ist eine Betriebsstätte?
Eine Betriebsstätte ist nach deutschem Steuerrecht jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Eine feste Geschäftseinrichtung bedingt neben Ortsbezogenheit und Dauerhaftigkeit auch eine Verfügungsmacht über die Einrichtung. Eine solche feste Geschäftseinrichtung könnte bereits ein „Homeoffice” in den privaten Wohnräumen des Angestellten darstellen. Die Dauerhaftigkeit bedingt, dass die Nutzung der Räume auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist. Wird von vornherein beabsichtigt, eine Einrichtung (z.B. das Homeoffice) nur kurzfristig zu nutzen, so liegt grundsätzlich keine Betriebsstätte vor.
Bei einem Homeoffice spielt die Verfügungsmacht eine zentrale Rolle. Denn der Arbeitgeber muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Verfügungsmacht an dem Homeoffice des Arbeitnehmers haben, damit eine Betriebsstätte vorliegen kann. Dafür muss dem Arbeitgeber grds. jederzeit Zutritt zu den privaten Räumen des Arbeitnehmers gestattet werden, was in den meisten Fällen nicht gegeben ist. Nach dem deutschem Rechtsverständnis wird daher meist keine Betriebsstätte durch das Homeoffice begründet. Sofern jedoch mit dem ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, muss auch die abkommensrechtliche Definition einer Betriebsstätte beachtet werden. Die abkommensrechtliche Begriffsbestimmung der Betriebsstätte ist in nicht identisch mit der Begriffsbestimmung nach dem deutschen Steuerrecht. Jedoch verlangt auch die deutsche Auslegung der abkommensrechtlichen Begriffsbestimmung eine gewisse Verfügungsmacht über die Einrichtung. Daher wird das Homeoffice eines Arbeitnehmers auch nach den Doppelbesteuerungsabkommen aus deutscher Sicht in den meisten Fällen keine Betriebsstätte begründen.
Aber Achtung:
Sollte ein Gesellschafter oder Geschäftsführer in einem Homeoffice tätig werden, sind die Anforderungen an eine Betriebsstätte deutlich geringer.
b) Internationale Entwicklung
Es lässt sich auf Ebene der OECD eine zunehmende Distanzierung vom erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Verfügungsmacht beobachten. Deutlich wird dies auch anhand des OECD-Musterkommentars. Dieser nennt die Voraussetzungen, unter denen das Homeoffice eine Betriebsstätte darstellen kann. So bspw. wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Weisungen des Unternehmens das Homeoffice regelmäßig oder sogar durchgehend nutzt oder kein Büro zur Verfügung gestellt bekommt, obwohl es notwendig wäre. Zwar hat der OECD-Musterkommentar keine Gesetzeswirkung in den jeweiligen Staaten, er soll jedoch zur Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens herangezogen werden.
Gleichzeitig können nach Aussage des OECD-Musterkommentars auch bestimmte Ausnahmetatbestande einschlägig sein, wonach die im Homeoffice ausgeübten Tätigkeiten meist lediglich vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten sind und demnach keine Betriebsstätte vorliegt. Ob es sich tatsächlich um diese Tätigkeiten handelt, ist jedoch vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Oftmals hat die Qualität der Tätigkeiten eben keine nur „vorbereitende Art” bzw. es handelt sich hierbei nicht um „Hilfstätigkeiten”, da in der heutigen Zeit der Digitalisierung auch sämtliche wertschöpfenden Tätigkeiten von einem Homeoffice ausgeübt werden können. Es lässt sich pauschaliert festhalten: Je öfter bzw. je länger der Arbeitnehmer in seinem Homeoffice tätig wird, umso eher werden die von der OECD aufgestellten Voraussetzungen für eine Betriebsstätte erfüllt sein.
Im Ausland werden diese Grundsätze des OECD-Musterkommentars zur Begründung einer Betriebsstätte durch ein Homeoffice bereits zunehmend im jeweiligen Steuerrecht umgesetzt, wodurch – im Vergleich zu Deutschland – unter deutlich geringeren Anforderungen eine Betriebsstätte durch ein Homeoffice begründet werden kann. Sofern die betroffenen Staaten die Qualifikation eines Homeoffice hinsichtlich einer Betriebsstätte voneinander abweichend vornehmen, können mitunter erhebliche Doppelbesteuerungsprobleme ausgelöst werden.
Aber Achtung:
Unabhängig von den Anforderungen an einem Homeoffice für die Begründung einer Betriebsstätte, muss auch beachtet werden, dass Arbeitnehmer mit einer Vertretungsvollmacht nach den Doppelbesteuerungsabkommen meist auch eine Betriebsstätte im Ausland begründen werden.
Es sollte bei grenzüberschreitenden Sachverhalten immer das jeweilige ausländische Steuerrecht und – sofern vorhanden – das Doppelbesteuerungsabkommen beachtet werden. Da sich auf internationaler Ebene die Begründung einer Betriebsstätte bei einem Homeoffice derzeit stark im Wandel befindet, sollte unbedingt auch die weitere Entwicklung im Blick behalten werden.
Bei der steuerlichen Prüfung eines „Homeoffice“ sollte die folgende Checkliste beachtet werden:
1. Beurteilung des Homeoffice nach deutschem Steuerrecht hinsichtlich einer Betriebsstätte
2. Beurteilung des Homeoffice nach dem jeweiligen ausländischen Steuerrecht hinsichtlich einer Betriebsstätte
3. Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und dem ausländischen Staate
4. Abgrenzung zur sog. vorbereitenden Tätigkeit bzw. Hilfstätigkeit
5. Vertretungsvollmacht des Arbeitnehmers
6. Besonderheiten bei Gesellschafter oder Geschäftsführer die im Homeoffice tätig werden
7. Vermeidung einer Doppelbesteuerung
III. Homeoffice im Ausland: Ergebnis
Die steuerlichen Auswirkungen der Tätigkeit in einem Homeoffice wird sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber von den unterschiedlichen Faktoren abhängig sein. Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird für beide Parteien maßgeblich vom ausländischen Steuerrecht und dem Regelungsinhalt eines etwaigen Doppelbesteuerungsabkommens abhängig sein.
Bei den hier aufgeführten Erläuterungen handelt es sich lediglich um Grundzüge. Es ist immer der jeweilige Einzelfall unter Beachtung sämtlicher Rechtsvorschriften einer detaillierten Prüfung zu unterziehen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!
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Malte Geils
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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Die §§ 2, 4 und 5 AStG erweitern die beschränkte Steuerpflicht für Personen, die ihren Wohnsitz in niedrig besteuernde ausländische Gebiete verlegt haben und nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wer die persönlichen Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt, ist im Jahr der Beendigung seiner unbeschränkten Steuerpflicht und während der folgenden zehn Jahre erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig, solange er während dieses Zeitraums in einem ausländischen Gebiet ansässig ist und dort nicht oder nur niedrig besteuert wird oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat Doppelbesteuerungsabkommen haben gegenüber den Regelungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht grundsätzlich Vorrang.

Sofern der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist, gilt für den gesamten Vermögensanfall die sog. unbeschränkte Schenkungsteuer- bzw. Erbschaftsteuerpflicht. Dabei ist auch die sog. erweiterte un beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c ErbStG zu beachten. Hiernach werden Erbfälle und Schenkungen deutscher Staatsangehörige umfasst, die zwar keinen Wohnsitz in Deutschland haben, aber sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht hat grds. die Besteuerung des weltweiten Vermögens zur Folge. Diese Folge könnte lediglich durch ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen oder der Anrechnung ausländischer Steuern eingeschränkt werden. Sofern keine (erweiterte) un beschränkte Schenkungsteuer- bzw. Erbschaftsteuerpflicht vorliegt, kann die beschränkte oder erweiterte beschränkte Schenkungsteuer- bzw. Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG bzw. § 4 AStG vorliegen. Diese betrifft insbesondere Fälle, bei denen der Erblasser, Schenker oder Erwerber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger un d seit 2008 Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in der Schweiz. Im März 2011 (Streitjahr) verzog er in die Schweiz. Das Finanzamt will daraufhin die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG anwenden. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits der Wegzugsbesteuerung entgegensteht. Deutschland habe es versäumt, für den Bereich des FZA eine der Stundungsregelung des § 6 Abs. 5 AStG a.F. entsprechende Regelung vorzusehen. Im Streitfall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. durch den Wegzug in die Schweiz im Jahr 2011 erfüllt. Im Übrigen kommt nach dem Gesetzeswortlaut eine Stundung i.S.d. § 6 Abs. 5 AStG a.F. nur bei einem Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betracht und ist daher in Bezug auf die Schweiz nicht einschlägig. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil „Wächtler“ (EuGH vom 26.02.2019 - C-581/17) das deutsche, aus Regelungen für die Steuerfestsetzung und Regelungen für die Steuererhebung bestehende und insbesondere in § 6 Abs. 1, 4 und 5 AStG a.F. kodifizierte "System" der Wegzugsbesteuerung bei Wegzügen in die Schweiz verworfen, weil es das FZA-Niederlassungsrecht der betroffenen Steuerpflichtigen verletzt. Mithin ist auch in Bezug auf die Schweiz eine dauerhafte und zinslose Stundung des gesamten Betrags der festgesetzten Wegzugsteuer geboten. Der BFH erachtet die Aussagen des EuGH im Urteil „Wächtler“ als klar und eindeutig. Damit ist es dem Kläger zu ermöglichen, eine bis zum Veräußerungszeitpunkt andauernde Stundung der ‑ im Wegzugszeitpunkt zulässigerweise festzusetzenden ‑ gesamten Wegzugsteuer zu gewähren. Diese Stundung darf gegebenenfalls von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, nicht aber mit einer Verzinsung einhergehen. Die Stundung ist von Amts wegen zu gewähren, um dem Steuerpflichtigen die Ausübung seines Rechts, sich in der Schweiz niederzulassen, zu ermöglichen.

Die sog. Wegzugsbesteuerung ist in § 6 AStG geregelt und betrifft Personen, die Anteile an Kapitalgesellschaften halten. Durch die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht oder Beschränkung des Besteuerungsrechts bzw. Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts an diesen Anteilen wird die Wegzugsbesteuerung ausgelöst. Die sodann eintretenden Rechtsfolgen dieser Wegzugsbesteuerung und die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist Gegenstand dieses Beitrags.

Die Betriebsstätte ist u.a. ein steuerliches Instrument für die Aufteilung von Besteuerungssubstrat und betrifft insbesondere feste Einrichtungen von Unternehmen. Die Voraussetzungen einer Betriebsstätte sind jedoch nicht von der Eintragung in ein (ausländisches) Handelsregister o.ä. abhängig und können daher schnell und oftmals auch ohne Beabsichtigung des Unternehmens erfüllt werden. Die steuerlichen Folgen einer solchen ausländischen Betriebsstätte sind sowohl im Ausland aber auch in Deutschland zu beachten wie nachfolgend dargestellt wird.

Die sog. Wegzugsbesteuerung bei Kapitalgesellschaften wird viel diskutiert und ist daher mittlerweile auch recht bekannt. Dabei wird oft vergessen, dass auch die Personengesellschaft von einer Wegzugsbesteuerung betroffen ist. Hierbei kann es sich um die Verlegung des Satzungssitzes der Personengesellschaft ins Ausland oder auch „nur“ um die Verlegung ihrer Betriebsstätte handeln. Die Verlegung des Satzungssitzes ist bereits mit zivilrechtlichen Hürden verbunden, weshalb oftmals nur die Tätigkeit der Personengesellschaft ins Ausland verlegt bzw. im Ausland eine Betriebsstätte begründet wird. Der nachfolgende Beitrag soll daher die wesentlichen Aspekte einer solchen Unternehmensverlegung einer Personengesellschaft ins Ausland aufzeigen.

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Zur Begründung einer inländischen Betriebsstätte bei Einschaltung eines Subunternehmers bzw. einer Dienstleistungsgesellschaft als Auftraggeber in den Räumlichkeiten des Auftragsgebers sind bereits mehrere BFH-Urteile ergangen. Mit Urteil vom 23.03.2022 (Az. III R 35/20) verneinte nunmehr der BFH auch die Begründung einer inländischen Betriebsstätte i.S.d. § 12 Satz 1 AO einer immobilienbesitzverwaltenden GmbH („Auftraggeberin“) mit Sitz in Deutschland, aber Ort der Geschäftsleitung in Luxemburg bei Erteilung einer umfangreichen Handlungsvollmacht an eine inländische Managementgesellschaft („Auftragnehmerin“). Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Gemäß § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Zwar können unter bestimmten Voraussetzungen nach der bisher ergangenen Rechtsprechung auch Räumlichkeiten einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft, über die grundsätzlich kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht, eine solche eigene Betriebsstätte i.S.d. § 12 Satz 1 AO des Auftraggebers begründen. Allerdings gilt dies bei fehlender Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Auftragnehmers nur dann, wenn dies durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit des Auftraggebers vor Ort ersetzt werde (beispielsweise durch Identität der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragsnehmers vor Ort, Berechtigung und tatsächliche Durchführung eigener betrieblicher Handlungen des Auftraggebers in den Räumen des Auftragnehmers oder das Tätigwerden von eigenen oder überlassenen Arbeitnehmern, die den Weisungen des Auftraggebers unterliegen, vor Ort). Ohne eine solche gewisse räumliche und zeitliche "Verwurzelung" des Auftraggebers vor Ort fehle es vielmehr an dem für die Begründung einer Betriebsstätte erforderlichen Dienen der Geschäftseinrichtung oder Anlage für eigene unternehmerische Zwecke i.S. des § 12 Satz 1 AO. Alleinig die Übertragung von umfassenden Aufgaben ohne gleichzeitig eigene betriebliche Tätigkeiten vor Ort, mache die Betriebsstätte des Auftragnehmers nach dem o.g. BFH-Urteil noch nicht zur Betriebsstätte des Auftraggebers. Zwar hat der BFH den Fall mangels tatsächlicher Feststellungen zu den relevanten Aspekten und den Ort der Geschäftsleitung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Allerdings bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die fehlende Verfügungsmacht durch eine sog. räumliche und zeitliche Verwurzelung ersetzt werden kann. Somit ist nochmals hervorzuheben, dass bei Sachverhalten ohne Begründung einer Verfügungsmacht stets auch die weiteren Aspekte betrachtet werden sollten. Zum BFH-Urteil gelangen Sie hier .



