Die Doppelbesteuerung bei der Hinzurechnungsbesteuerung
Bei der Hinzurechnungsbesteuerung kann im Falle einer Ausschüttung oder Erhebung ausländischer Steuern eine Doppelbesteuerung eintreten.
Durch die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung gilt das Ergebnis der ausländischen Gesellschaft in dem Veranlagungszeitraum der in Deutschland ansässigen Gesellschafter als zugeflossen, in dem das maßgebende Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet. Dieser Beitrag soll nicht die Voraussetzungen einer Hinzurechnungsbesteuerung aufzeigen, sondern nur auf die Problematiken einer hieraus resultierenden Doppelbesteuerung.
Der Hinzurechnungsbetrag unterliegt zum einen der Hinzurechnungsbesteuerung und zum anderen – im Falle einer Ausschüttung – auch der „normalen“ Ausschüttungsbesteuerung. Diese Doppelbesteuerung soll durch § 11 AStG vermieden werden. Sofern auf den Hinzurechnungsbetrag auch noch ausländische Steuern erhoben wurden, droht auch in diesem Fall eine Doppelbesteuerung. Diese Doppelbesteuerung soll durch die Anrechnung der ausländischen Steuern auf die deutsche Steuer nach § 12 AStG vermieden werden.
I. Doppelbesteuerung bei der Ausschüttung: Kürzungsbetrag i.S. des § 11 AStG
Nach § 11 AStG ist bei Ausschüttung grundsätzlich ein Kürzungsbetrag von den (steuerpflichtigen) Bezügen abzuziehen. Der Abzug eines Kürzungsbetrags kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Betrag auch der Hinzurechnungsbesteuerung in den vorherigen Veranlagungszeiträumen unterlag.
Bei der Anwendung des Teileinkünfteverfahren sind die Bezüge im Ergebnis 60 % steuerpflichtig, wovon in gleicher Höhe ein Kürzungsbetrag abgezogen wird. Bei der Anwendung des § 8b KStG im Falle der Ausschüttung an eine Kapitalgesellschaft würden im Ergebnis 95 % steuerfrei sein. Da es sich bei den restlichen 5 % um pauschale nicht abziehbare Betriebsausgaben handelt, kommt hierauf eine Anwendung des Kürzungsbetrags grds. nicht in Betracht. Insoweit würde sich eine Doppelbesteuerung ergeben.
Beispiel:
Jahr 01:
Hinzurechnungsbesteuerung 100
Jahr 02:
Ausschüttung von 100:
Teileinkünfteverfahren
100 x 60 % = 60
Kürzungsbetrag: 60
Summe der Einkünfte: 0
Auch für Zwecke der Gewerbesteuer ist ein Kürzungsbetrag zu berücksichtigen. Die Höhe des Kürzungsbetrags ist von der Höhe der im Gewerbeertrag enthaltenen Ausschüttung abhängig.
Am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres ist sodann ein Hinzurechnungskorrekturvolumen gesondert festzustellen. Hierbei handelt es sich grds. um den in Summe noch für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume zur Verfügung stehenden Kürzungsbetrag. Die Regelung des § 11 Abs. 3 S. 1 AStG beinhaltet folgendes Ermittlungsschemata:
Hinzurechnungsbesteuerung laufender Veranlagungszeitraum
- Ausschüttungen im lfd. Veranlagungszeitraum (Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 EStG)
- Veräußerungsgewinne (§ 11 Abs. 4 AStG)
+ festgestelltes Hinzurechnungskorrekturvolumen zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums
= Hinzurechnungskorrekturvolumen zum Schluss des Veranlagungszeitraums
Nach § 11 Abs. 3 S. 2 AStG darf das Hinzurechnungskorrekturvolumen zum Schluss des Veranlagungszeitraums nicht negativ sein.
II. Doppelbesteuerung bei Erhebung ausländischer Steuern: Anrechnung i.S. des § 12 AStG
Die Regelung des § 12 AStG beinhaltet die Anrechnung von ausländischen Steuern auf die deutsche Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag i.S. der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG ff. entfällt. Hiervon umfasst sind jedoch nur ausländische Steuern die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft gehen (z.B. ausländische Körperschaftsteuer); jedoch nicht etwaige bei Ausschüttung erhobene Quellensteuern. Im Ergebnis können jedoch sowohl die ausländischen Steuern als auch etwaige ausländische Quellensteuern auf die deutsche Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer grundsätzlich anrechenbar sein. Ob und in welcher Höhe die Anrechnung erfolgt, ist anhand der Tatbestandvoraussetzungen des § 34c EStG bzw. § 26 KStG zu beurteilen. Unter Beachtung der dort genannten Voraussetzungen ist auch ein sog. Anrechnungshöchstbetrag zu ermitteln. Eine Anrechnung auf die Gewerbesteuer kann nicht erfolgen.
III. Doppelbesteuerung bei der Hinzurechnungsbesteuerung: Fazit
Die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Hinzurechnungsbesteuerung ist von vielen Aspekten abhängig. So ist bspw. wesentlich, ob und in welcher Höhe der Hinzurechnungsbetrag im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung besteuert wurde. Hiervon ist abhängig, in welcher Höhe bei einer späteren Ausschüttung ein Kürzungsbetrag berücksichtigt werden kann. Die Anrechnung von ausländischen Steuern ist maßgeblich davon abhängig, ob eine Steuer im Ausland erhoben wurde und ob die Voraussetzungen nach § 34c EStG bzw. § 26 KStG für die Anrechnung erfüllt sind.
Bei den hier aufgeführten Erläuterungen handelt es sich lediglich um Grundzüge. Es ist immer der jeweilige Einzelfall unter Beachtung sämtlicher Rechtsvorschriften einer detaillierten Prüfung zu unterziehen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!
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Malte Geils
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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Die §§ 2, 4 und 5 AStG erweitern die beschränkte Steuerpflicht für Personen, die ihren Wohnsitz in niedrig besteuernde ausländische Gebiete verlegt haben und nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wer die persönlichen Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt, ist im Jahr der Beendigung seiner unbeschränkten Steuerpflicht und während der folgenden zehn Jahre erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig, solange er während dieses Zeitraums in einem ausländischen Gebiet ansässig ist und dort nicht oder nur niedrig besteuert wird oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat Doppelbesteuerungsabkommen haben gegenüber den Regelungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht grundsätzlich Vorrang.

Sofern der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist, gilt für den gesamten Vermögensanfall die sog. unbeschränkte Schenkungsteuer- bzw. Erbschaftsteuerpflicht. Dabei ist auch die sog. erweiterte un beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c ErbStG zu beachten. Hiernach werden Erbfälle und Schenkungen deutscher Staatsangehörige umfasst, die zwar keinen Wohnsitz in Deutschland haben, aber sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht hat grds. die Besteuerung des weltweiten Vermögens zur Folge. Diese Folge könnte lediglich durch ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen oder der Anrechnung ausländischer Steuern eingeschränkt werden. Sofern keine (erweiterte) un beschränkte Schenkungsteuer- bzw. Erbschaftsteuerpflicht vorliegt, kann die beschränkte oder erweiterte beschränkte Schenkungsteuer- bzw. Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG bzw. § 4 AStG vorliegen. Diese betrifft insbesondere Fälle, bei denen der Erblasser, Schenker oder Erwerber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger un d seit 2008 Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in der Schweiz. Im März 2011 (Streitjahr) verzog er in die Schweiz. Das Finanzamt will daraufhin die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG anwenden. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits der Wegzugsbesteuerung entgegensteht. Deutschland habe es versäumt, für den Bereich des FZA eine der Stundungsregelung des § 6 Abs. 5 AStG a.F. entsprechende Regelung vorzusehen. Im Streitfall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. durch den Wegzug in die Schweiz im Jahr 2011 erfüllt. Im Übrigen kommt nach dem Gesetzeswortlaut eine Stundung i.S.d. § 6 Abs. 5 AStG a.F. nur bei einem Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betracht und ist daher in Bezug auf die Schweiz nicht einschlägig. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil „Wächtler“ (EuGH vom 26.02.2019 - C-581/17) das deutsche, aus Regelungen für die Steuerfestsetzung und Regelungen für die Steuererhebung bestehende und insbesondere in § 6 Abs. 1, 4 und 5 AStG a.F. kodifizierte "System" der Wegzugsbesteuerung bei Wegzügen in die Schweiz verworfen, weil es das FZA-Niederlassungsrecht der betroffenen Steuerpflichtigen verletzt. Mithin ist auch in Bezug auf die Schweiz eine dauerhafte und zinslose Stundung des gesamten Betrags der festgesetzten Wegzugsteuer geboten. Der BFH erachtet die Aussagen des EuGH im Urteil „Wächtler“ als klar und eindeutig. Damit ist es dem Kläger zu ermöglichen, eine bis zum Veräußerungszeitpunkt andauernde Stundung der ‑ im Wegzugszeitpunkt zulässigerweise festzusetzenden ‑ gesamten Wegzugsteuer zu gewähren. Diese Stundung darf gegebenenfalls von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, nicht aber mit einer Verzinsung einhergehen. Die Stundung ist von Amts wegen zu gewähren, um dem Steuerpflichtigen die Ausübung seines Rechts, sich in der Schweiz niederzulassen, zu ermöglichen.

Die sog. Wegzugsbesteuerung ist in § 6 AStG geregelt und betrifft Personen, die Anteile an Kapitalgesellschaften halten. Durch die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht oder Beschränkung des Besteuerungsrechts bzw. Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts an diesen Anteilen wird die Wegzugsbesteuerung ausgelöst. Die sodann eintretenden Rechtsfolgen dieser Wegzugsbesteuerung und die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist Gegenstand dieses Beitrags.

Die Betriebsstätte ist u.a. ein steuerliches Instrument für die Aufteilung von Besteuerungssubstrat und betrifft insbesondere feste Einrichtungen von Unternehmen. Die Voraussetzungen einer Betriebsstätte sind jedoch nicht von der Eintragung in ein (ausländisches) Handelsregister o.ä. abhängig und können daher schnell und oftmals auch ohne Beabsichtigung des Unternehmens erfüllt werden. Die steuerlichen Folgen einer solchen ausländischen Betriebsstätte sind sowohl im Ausland aber auch in Deutschland zu beachten wie nachfolgend dargestellt wird.

Die sog. Wegzugsbesteuerung bei Kapitalgesellschaften wird viel diskutiert und ist daher mittlerweile auch recht bekannt. Dabei wird oft vergessen, dass auch die Personengesellschaft von einer Wegzugsbesteuerung betroffen ist. Hierbei kann es sich um die Verlegung des Satzungssitzes der Personengesellschaft ins Ausland oder auch „nur“ um die Verlegung ihrer Betriebsstätte handeln. Die Verlegung des Satzungssitzes ist bereits mit zivilrechtlichen Hürden verbunden, weshalb oftmals nur die Tätigkeit der Personengesellschaft ins Ausland verlegt bzw. im Ausland eine Betriebsstätte begründet wird. Der nachfolgende Beitrag soll daher die wesentlichen Aspekte einer solchen Unternehmensverlegung einer Personengesellschaft ins Ausland aufzeigen.

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Zur Begründung einer inländischen Betriebsstätte bei Einschaltung eines Subunternehmers bzw. einer Dienstleistungsgesellschaft als Auftraggeber in den Räumlichkeiten des Auftragsgebers sind bereits mehrere BFH-Urteile ergangen. Mit Urteil vom 23.03.2022 (Az. III R 35/20) verneinte nunmehr der BFH auch die Begründung einer inländischen Betriebsstätte i.S.d. § 12 Satz 1 AO einer immobilienbesitzverwaltenden GmbH („Auftraggeberin“) mit Sitz in Deutschland, aber Ort der Geschäftsleitung in Luxemburg bei Erteilung einer umfangreichen Handlungsvollmacht an eine inländische Managementgesellschaft („Auftragnehmerin“). Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Gemäß § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Zwar können unter bestimmten Voraussetzungen nach der bisher ergangenen Rechtsprechung auch Räumlichkeiten einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft, über die grundsätzlich kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht, eine solche eigene Betriebsstätte i.S.d. § 12 Satz 1 AO des Auftraggebers begründen. Allerdings gilt dies bei fehlender Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Auftragnehmers nur dann, wenn dies durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit des Auftraggebers vor Ort ersetzt werde (beispielsweise durch Identität der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragsnehmers vor Ort, Berechtigung und tatsächliche Durchführung eigener betrieblicher Handlungen des Auftraggebers in den Räumen des Auftragnehmers oder das Tätigwerden von eigenen oder überlassenen Arbeitnehmern, die den Weisungen des Auftraggebers unterliegen, vor Ort). Ohne eine solche gewisse räumliche und zeitliche "Verwurzelung" des Auftraggebers vor Ort fehle es vielmehr an dem für die Begründung einer Betriebsstätte erforderlichen Dienen der Geschäftseinrichtung oder Anlage für eigene unternehmerische Zwecke i.S. des § 12 Satz 1 AO. Alleinig die Übertragung von umfassenden Aufgaben ohne gleichzeitig eigene betriebliche Tätigkeiten vor Ort, mache die Betriebsstätte des Auftragnehmers nach dem o.g. BFH-Urteil noch nicht zur Betriebsstätte des Auftraggebers. Zwar hat der BFH den Fall mangels tatsächlicher Feststellungen zu den relevanten Aspekten und den Ort der Geschäftsleitung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Allerdings bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die fehlende Verfügungsmacht durch eine sog. räumliche und zeitliche Verwurzelung ersetzt werden kann. Somit ist nochmals hervorzuheben, dass bei Sachverhalten ohne Begründung einer Verfügungsmacht stets auch die weiteren Aspekte betrachtet werden sollten. Zum BFH-Urteil gelangen Sie hier .



